FAQ zur BürgerstromWest eG

Warum eine Genossenschaft?

Die Gesellschaftsform der eingetragenen Genossenschaft (eG) zeichnet sich durch mehrere Punkte aus:

  • Sie ist einerseits ähnlich einem Verein direkt auf die Interessen ihrer Mitglieder ausgerichtet.
  • Weiterhin ist sie demokratisch organisiert. Jedes Mitglied hat genau eine Stimme, unabhängig von der Höhe der Beteiligung.
  • Andererseits unterliegen Genossenschaften einer strengen wirtschaftlichen und rechtlichen Prüfung, was sich auch in der äußerst geringen Insolvenzrate von unter einem Prozent pro Jahr zeigt.
  • Und letztlich sind die wirtschaftlichen Aktivitäten einer Genossenschaft für ihre Mitglieder sehr transparent.

Wie lautet der Zweck und der Unternehmensgegenstand der Genossenschaft?

Laut § 2 Abs. 2 der Satzung lautet der Unternehmensgegenstand:

  1. Zweck der Genossenschaft ist die Förderung des Erwerbs, der Wirtschaft so-wie der sozialen Belange der Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb. Dies soll insbesondere durch Aktivitäten zur Energieversorgung in Eigenregie und Sicherstellung einer ökologischen Nachhaltigkeit sowie durch Maßnahmen des Klimaschutzes und der Wertschöpfung vor allem im Wirtschaftsraum Stadt und Landkreis Würzburg erreicht werden.
  2. Gegenstand des Unternehmens ist
    1. die Errichtung, der Betrieb und die Unterhaltung von Anlagen auf dem Gebiet der regenerativen Energien und dazugehöriger Versorgungsnetze,
    2. die Beschaffung und Erzeugung von umweltfreundlicher Energie,
    3. der Absatz der erzeugten Energie in Form von Strom und Wärme,
    4. die Unterstützung und Beratung in Fragen der regenerativen Energiegewinnung und des Handels einschließlich der Information von Mitgliedern und Dritten sowie Öffentlichkeitsarbeit,
    5. die Erbringung von Dienstleistungen und der Handel von Komponenten zur Errichtung, zum Betrieb und zur Unterhaltung von regenerativen Energieerzeugungsanlagen, die dem Zweck der Genossenschaft entsprechen und
    6. die Verwaltung sowie Geschäftsführung für Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien
  3. Die Genossenschaft kann Zweigniederlassungen errichten und sich an Unternehmen beteiligen.
  4. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebs auf Nichtmitglieder ist zugelassen.

In welche Projekte investiert die Genossenschaft?

Ein erstes Projekt ist die Errichtung und der Betrieb einer Windenergieanlage in Neubrunn. Diese wird zusammen mit zwei weiteren Anlagen von der Firma Energiedienstleistungen Bals GmbH geplant und errichtet. Ähnliche Projekte realisieren in unserem Umfeld beispielsweise die Bürgerenergiegenossenschaften in Altertheim und Sommerhausen. Zudem arbeiten wir an der Entwicklung einer Freiflächen-Fotovoltaikanlage in Höchberg. Darüber hinaus plant die Genossenschaft in weitere Projekte zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu investieren, wie z. B. Aufdach-Fotovoltaikanlagen. Perspektivisch können wir uns auch weitergehende Aktivitäten vorstellen. Wir sind offen für Ihre Ideen, sprechen Sie uns an und machen Sie mit!

Wer kann der Genossenschaft beitreten?

Die BürgerstromWest eG hat ihren Schwerpunkt im westlichen Teil des Landkreises Würzburg und will den Bürgerinnen und Bürgern Möglichkeiten eröffnen, sich an Erneuerbare-Energien-Anlagen in ihrer Heimat und Region zu beteiligen. Auch wenn wir uns als Bürgerenergiegenossenschaft für die Menschen und Unternehmen im Landkreis und der Stadt Würzburg verstehen, kann grundsätzliche jedermann der BürgerstromWest eG beitreten. Auch Minderjährige können Mitglied werden, wenn sie von ihren Erziehungsberechtigten vertreten werden bzw. diese der Mitgliedschaft beschränkt geschäftsfähiger Kinder und Jugendlichen (7 bis 17 Jahre) zustimmen oder sie genehmigen. Auch Gemeinden und Unternehmen können Mitglied werde, wobei wir uns auf Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) beschränken.

In welcher Höhe kann man sich beteiligen?

Ein Genossenschafts- oder Geschäftsanteil beträgt 500,00 Euro, die Pflichteinlage für jeden Genossen beträgt zwei Anteile, also 1.000,00 Euro. Höhere Einlagen können selbstverständlich in Schritten von 500,00 Euro gezeichnet werden. Für Genossen besteht auch die Möglichkeit zu einem späteren Zeitpunkt weitere Genossenschaftsanteile zu zeichnen und ihre Beteiligung damit aufzustocken, solange der Eigenkapitalbedarf nicht gedeckt ist. Wenn das Interesse größer als der Eigenkapitalbedarf ist, kann der Vorstand Zeichnungsanträge, die über den Pflichtanteil hinausgehen, teilweise ablehnen, um möglichst vielen Menschen eine Beteiligung zu ermöglichen.

Welche Rechte hat ein Genosse?

Genossenschaftsmitglieder können eine Generalversammlung einberufen, Tagesordnungspunkte anmelden, wählen und gewählt werden. Weiterhin nehmen die Genossen an den Ausschüttungen der Genossenschaft entsprechend ihrer Anteile teil. Genossen können in die wirtschaftlichen Unterlagen der Genossenschaft (Jahresbericht und Lagebericht) Einsicht nehmen. Letztendlich hat jeder Genosse bei der Generalversammlung unabhängig von der Anzahl der Genossenschaftsanteile eine Stimme und ein Auskunftsrecht bei der Generalversammlung.

Welche Rendite erhalte ich auf meine Geschäftsanteile?

Die BürgerstromWest eG beabsichtigt, Gewinne zu erwirtschaften und diese nach Bildung der vorgeschriebenen Rücklagen auch als Dividende an ihre Mitglieder auszuschütten. Jedes Mitglied erhält dann eine anteilige Ausschüttung für seine Beteiligung im Verhältnis zur Gesamtsumme aller Geschäftsanteile. Eine Dividende oder deren Höhe kann aber nicht garantiert werden, sondern hängt von der tatsächlichen Geschäftsentwicklung ab. Wesentliche Parameter der zukünftigen Entwicklungen stehen derzeit noch nicht fest, so dass selbst eine auch nur unverbindliche Prognose der möglichen Dividendenentwicklung aktuell nicht möglich ist. Die Beteiligung an der BürgerstromWest eG ist eine unternehmerische Entscheidung, die mit Risiken verbunden ist. Eine Nachschusspflicht besteht aber nicht.

Wann kann man frühestens seine Mitgliedschaft in der Genossenschaft kündigen?

Um in der Startphase verlässlich planen zu können, kann die Mitgliedschaft in der Genossenschaft erstmals nach Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. Gründungsmitglieder können also frühestens zum 31.12.2029 ausscheiden. In der Zwischenzeit besteht die Möglichkeit, Genossenschaftsanteile zu übertragen. Danach besteht eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit mit einer Frist von zwei Jahren zum Jahresende. Es kann jeder Anteil oberhalb der zwei Mindestanteile gesondert gekündigt werden.

Was passiert bei Tod eines Genossen?

Verstirbt ein Genosse, so scheidet er aus der Genossenschaft aus und die Genossenschaftsanteile gehen an den/die Erben über. Genossenschaftsanteile sind also vererblich.

Kann man die Genossenschaftsanteile übertragen?

Ja. Die Übertragung von Genossenschaftsanteilen bedarf aber die Zustimmung des Vorstandes.

Kann man aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden?

Nur in sehr engen Grenzen. Die Ausschlussgründe sind in § 9 der Satzung abschließend aufgeführt und setzten z. B. eine Pflichtverletzung gegenüber der Genossenschaft voraus. Der Ausschluss eines Genossen muss vom Vorstand beschlossen werden und wird zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres wirksam. Einem auszuschließenden Genossen wird vorab die Gelegenheit eingeräumt, sich zum geplanten Ausschluss zu äußern. Er kann die Generalversammlung anrufen und den Rechtsweg beschreiten, wenn er sich unrechtmäßig ausgeschlossen fühlt.

Was passiert nach Beendigung der Mitgliedschaft in der Genossenschaft?

Endet eine Mitgliedschaft bzw. wird ein Genossenschaftsanteil gekündigt, erhält der ausscheidende Genosse bzw. der Genosse, der einen Genossenschaftsanteil gekündigt hat, ein so genanntes Auseinandersetzungsguthaben. Dieses errechnet sich aus dem Jahresabschluss der Genossenschaft zum Zeitpunkt des 31.12. eines jeden Jahres.

Was ist die Generalversammlung?

Die Generalversammlung ist die Versammlung aller Genossenschaftsmitglieder. Sie findet jährlich im ersten Halbjahr statt. Hier werden Beschlüsse gefasst, die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrats gewählt, über die Verwendung eines Jahresüberschlusses beschlossen u. v. m. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder sein Vertreter leitet die Generalversammlung.

Welche Rolle spielen der Vorstand und der Aufsichtsrat?

Vorstand und Aufsichtsrat sind neben der Generalversammlung die zentralen Organe der Genossenschaft. Sie werden von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen, er leitet die Genossenschaft operativ und führt deren Geschäfte. Dabei ist er an die Gesetze und die Satzung gebunden. Zudem vertritt der Vorstand die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Der Aufsichtsrat überwacht den Vorstand. Daher hat der Vorstand regelmäßig über die Entwicklungen zu berichten und muss die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen. Der Aufsichtsrat hat u. a. den Jahresabschluss und den Vorschlag des Vorstandes für die Verwendung eines Bilanzgewinns zu prüfen.

Welche Maximalrisiken bestehen für mich als Genosse?

Ein Genossenschaftsanteil ist eine echte unternehmerische Beteiligung, bei der die zukünftige wirtschaftliche Entwicklung ungewiss ist. Es werden daher keine Zusicherungen im Hinblick auf die wirtschaftliche Entwicklung abgegeben. Unabhängig von der Planung können die wirtschaftlichen Erwartungen durch Ereignisse im rechtlichen, steuerrechtlichen oder wirtschaftlichen Bereich negativ beeinflusst werden.

Jeder Genossenschaftsanteil unterliegt vollständig unternehmerischen Risiken. Das Maximalrisiko ist eine Insolvenz der Genossenschaft. Alle Genossen müssen wissen, dass eine Insolvenz niemals ausgeschlossen werden kann. Die Genossenschaft kann Situationen geraten (vorläufige Zahlungsunfähigkeit, Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung), die sie zwingen einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen. Für das Beteiligungskapital besteht weder eine staatliche Kontrolle noch eine sonstige Einlagensicherung. Es gibt keinerlei dingliche Sicherheiten oder Bürgschaften. Weder natürliche noch juristische Personen haben eine Gewährleistung für die Rückzahlung der Genossenschaftsanteile oder deren Verzinsung übernommen. Ein Teil- oder sogar ein Totalverlust der Genossenschaftsanteile kann nicht vollständig ausgeschlossen werden.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich aus der persönlichen Situation eines Genossen weitere Risiken ergeben. Die Höhe des angelegten Kapitals sollte daher den wirtschaftlichen Verhältnissen des Genossen entsprechen und nur einen unwesentlichen Teil des Gesamtvermögens ausmachen.

Gibt es eine Nachschusspflicht?

Nein, die Nachschusspflicht ist in der Satzung der Genossenschaft ausgeschlossen worden. Das bedeutet, dass ein Genosse nicht über seine Einlageverpflichtung hinaus mit persönlichem Vermögen haftet.

Was passiert wenn die Genossenschaft aufgelöst wird?

Wird in der Generalversammlung mit der in der Satzung vorgesehenen ¾-Mehrheit beschlossen, dass die Genossenschaft aufgelöst, d. h. liquidiert wird, nimmt jeder Genosse im Verhältnis seiner Genossenschaftsanteile an dem Liquidationserlös teil.

Was gibt es von steuerlicher Seite zu beachten?

Dividendenzahlungen, die Sie erhalten, sind Einkünfte aus Kapitalvermögen. Damit unterfallen die Dividenden der Kapitalertragsteuer als Abgeltungsteuer. Die BürgerstromWest eG wird für Sie die anfallenden Steuern (Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) direkt an die zuständigen Stellen abführen und Ihnen eine entsprechende Steuerbescheinigung ausstellen. Sie können – wie bei anderen Kapitalerträgen auch  – einen Freistellungsauftrag erteilen, wenn Sie Ihren individuellen Sparerfreibetrag nicht bereits anderweitig verplant haben.

Was muss ich bei meiner Einkommensteuererklärung beachten?

Die Abgeltungsteuer ist eine Form der Einkommensteuer. Der bei der Dividendenzahlung von der BürgerstromWest eG automatisch vorgenommene Steuerabzug hat dabei grundsätzlich – der Name sagt es – abgeltende Wirkung, stellt also nicht nur eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer dar. Grundsätzlich müssen Sie diese Dividendeneinnahmen also bei Ihrer Einkommensteuererklärung nicht angeben, auch wenn Ihr persönlicher Einkommensteuersatz über dem Abgeltungsteuersatz (derzeit 25 %) liegt.

Liegt Ihr persönlicher Steuersatz unter 25 %, macht es Sinn, die Dividendeneinnahmen aus dem Genossenschaftsanteilen der BürgerstromWest eG in Ihrer Einkommensteuererklärung anzugeben, da in derartigen Fällen durch eine Antragsveranlagung beim Finanzamt eine Erstattung des Differenzbetrags zwischen individueller Steuer und einbehaltener Abgeltungsteuer beantragt werden kann. Sie können hierzu die von der BürgerstromWest eG ausgestellte Steuerbescheinigung vorlegen.

Führt die BürgerstromWest eG auch meine Kirchensteuer ab?

Die BürgerstromWest eG behält bei der Dividendenzahlung neben der Abgeltungsteuer und dem Solidaritätszuschlag auch die Kirchensteuer ein und führt diese für Sie direkt an das zuständige Finanzamt ab, sofern Ihre Religionsgemeinschaft die Möglichkeit zum Einzug der Kirchensteuer durch staatliche Organe (Finanzamt) nutzt. Die hierfür notwendigen Daten fragt die BürgerstromWest eG bei dem BZSt (Bundeszentralamt für Steuern) ab. Für Sie als Genosse ist dabei nichts weiter zu veranlassen. Sie können der Abführung der Kirchensteuer durch die BürgerstromWest eG widersprechen. Ein Widerspruch (Sperrvermerk) ist mittels einer entsprechenden Erklärung gegenüber dem BZSt auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck oder elektronisch über das BZSt-Portal bis zum 30.06. eines Jahres für das Folgejahr zu erklären.

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen unter info(at)buergerstromwest.de gerne zur Verfügung.

Einzelheiten zur BürgerstromWest eG können Sie auch unserer Satzung entnehmen.